mpu nord

Begriffsbestimmungen: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Nach Verfehlungen im Straßenverkehr drohen Betroffenen verschiedene Restriktionen. Neben der möglichen Anordnung einer MPU kann es zu einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis kommen.
Beide Begriffe sind zu unterscheiden.

Ebenfalls zu trennen sind die Ausdrücke link Führerschein und Fahrerlaubnis!


Fahrverbot

Ein Fahrverbot kann in zwei Verfahrensarten angeordnet werden, die sich nach der Schwere der Ordnungswidrigkeit, des Vergehens oder des Verbrechens unterscheiden. Die maximale Dauer beträgt immer 3 Monate. Typisch für das Fahrverbot ist, dass die Fahrerlaubnis nicht komplett nichtig wird, sondern sozusagen nur temporär "verhindert" ist.

Fahrverbot im Strafverfahren

Das Fahrverbot ist im Strafverfahren eine sog. Nebenstrafe, die zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Grundlage zu seiner Verhängung ist § 44 StGB. Im gerichtlichen Verfahren wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Fahrverbots liegt zwischen einem und drei Monaten.

Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Auch im Bußgeldverfahren, das zunächst von den Verwaltungsbehörden geführt wird, kann ein Fahrverbot verhängt werden. Wehrt sich der Betroffene und verlangt gerichtliche Überprüfung, kann auch im Bußgeldverfahren dann das Amtsgericht das Fahrverbot aussprechen. Rechtsgrundlage im Bußgeldverfahren ist § 25 StVG.


Entzug der Fahrerlaubnis

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist im Verhältnis zum Fahrverbot die schwerere Maßnahme. Sie ist in § 2 StVG bzw. § 69 StGB geregelt. Charakteristisch für diese Maßnahme ist, dass die Fahrerlaubnis bis auf weiteres endgültig entzogen, also ungültig wird. Möchte der Betroffene wieder Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, muss er nach Ablauf einer in aller Regel mit verhängten Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu beantragen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist zeitlich unbefristet, denn es liegt in Händen des Betroffenen, sich die Fahrerlaubnis zurückzuholen.


Weitere Folgen

Wurde gegen jemanden ein Fahrverbot verhängt oder ihm die Fahrerlaubnis entzogen, so macht er sich nach § 21 StVG strafbar, wenn er dennoch ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Der Führerschein eines Betroffenen kann, wenn er nicht fristgemäß abgegeben wird, beschlagnahmt werden.

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