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Lohnfortzahlung bei alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit

Vom 18.03.2015

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied heute, der Ausfall eines Arbeitnehmers wegen Alkoholkrankheit sei nicht schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Lohn ist also bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber fortzuzahlen.

Ein schon länger alkoholkranker Arbeitnehmer wurde im November 2011 ins Krankenhaus eingeliefert und wies eine Blutalkoholkonzentration von stattlichen 4,9 ‰ auf. Er war sodann 10 Monate lang arbeitsunfähig.
Seine Krankenkasse zahlte zunächst Krankengeld und nahm darauf den Arbeitgeber in Regress. Dieser war der Ansicht, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe nicht, da der Arbeitnehmer selber Schuld sei.

Das BAG sieht dies, gleich den Vorinstanzen, anders: "Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden".


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